Gestohlenes Tiepolo Gemaelde in Niedersaechsische Landesmuseum, Hannover
February 17, 2008 – 06:57Landgericht Hannover bescheinigt Niedersächsischem Landesmuseum Gutgläubigkeit beim Erwerb eines Tiepolo-Gemäldes trotz gutachterlich belegter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erwerbs
1. Die Familie Ferrari di Valbona hat mit einer im Jahre 2003 gegen das Land Niedersachsen eingereichten Klage Herausgabe eines zur Kunstsammlung der Familie gehörenden Gemäldes des Venezianischen Rokokomalers Giovanni Battista Tiepolo (Il miracolo di Sant’ Antonio, Öl auf Leinwand, 1754/60) geltend gemacht. Dieses Gemälde wurde im Jahr 1929 von dem jüdischen Industriellen Ettore Modiano, in London erworben und nach Italien importiert. Seitdem gehört das Werk zu der Kunstsammlung der Familie und wurde in einer Vielzahl nationaler und internationaler Kunstmonographien über Tiepolo mit dieser Provenienzangabe veröffentlicht. Während des Zweiten Weltkriegs wurde es in Italien zum Kulturgut von besonderer Bedeutung erklärt. Nachdem Ettore Modiano 1956 verstorben war, ging das Eigentum an dem Gemälde an seine Tochter Paola Modiano Ferrari di Valbona über. Diese brachte das Gemälde in ihr Appartement nach Paris, wo es im Februar 1979 entwendet worden ist. Der Diebstahl wird durch ein entsprechendes Polizeiprotokoll belegt. Nachdem die Familie bei der zuständigen Polizeibehörde mehrfach nachgefragt und keine Auskunft über den Verbleib des Gemäldes erhalten hat, erneuerte sie im November 2001 gegenüber der Spezialeinheit der italienischen Polizei (Carabinieri Nucleo Tutela Patrimonio Artistico) die Anzeige unter Hinweis auf die herausragende kulturelle Bedeutung. Deren Recherche führte zu der Erkenntnis, dass sich das entwendete Gemälde seit 1985 im Besitz des Niedersächsischen Landemuseums Hannover befindet.
3. Im Rahmen des Prozesses hat der renommierte Kunsthistoriker und ehemalige Direktor der Gemäldegalerie Berlin, Prof. Dr. Jan Kelch, ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten zu der Frage erstellt, ob das Museum beim Erwerb die den internationalen Museumsgepflogenheiten entsprechende Sorgfaltspflicht verletzt habe. Der Gutachter hat keinen Zweifel daran gelassen, dass beim Ankauf des streitgegenständlichen Gemäldes „die an ein Museum zu stellenden Anforderungen an die Sorgfalts- und Erkundigungspflicht in zwei Aspekten unzureichende Beachtung gefunden haben“. Dies betreffe zum einen die „Risikobereitschaft im Umgang mit der Händlerin“, zum anderen seien die Exportformalitäten vom Museum „als Problemstellung nicht einmal im Ansatz begriffen“ worden.
4. Des ungeachtet hat das Landgericht Hannover mit Urteil vom 11. Januar 2008 die Klage der Familie Ferrari di Valbona abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat das Museum bei dem Eigentumserwerb gutgläubig gehandelt. Obwohl der Sachverständige dem Museum in zwei wesentlichen Aspekten eine nachhaltige Verletzung der Sorgfalts- und Erkundigungspflichten quittiert, hält die Kammer des Landgerichts Hannover diese Umstände (Risikobereitschaft im Hinblick auf die Person der Verkäuferin und vor allem: unstreitige Nichtbeachtung der Exportformalitäten) nicht für entscheidend. Das Landgericht erteilt dem Landesmuseum damit einen Freibrief für den offensichtlich illegalen Transport des Bildes von Frankreich nach Deutschland.
Die Familie Ferrari di Valbona erwägt derzeit, gegen das Urteil mit der Berufung vorzugehen.
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The heirs of Ferrari di Valbona are currently considering to file appeal against the judgment.
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